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Artikel 13 5

(5)   Die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler übermitteln der Konformitätsbewertungsstelle alle zusätzlichen Informationen, die zur Durchführung der Überprüfung erforderlich sind. Die Konformitätsbewertungsstelle kann während der Überprüfung Stichprobenkontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit von Daten und Berechnungen zu bestimmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung