+Artikel 13 6

Artikel 13 6

(6)   Nach Abschluss der Überprüfung erstellt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls einen Konformitätsnachweis, mit dem die Konformität der Ausgabedaten mit den einschlägigen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigt und angegeben wird, ob die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler Primärdaten verwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung