+Artikel 13 8

Artikel 13 8

(8)   Wurden Ausgabedaten bereits im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, die spezifische Vorschriften für die Überprüfung von Ausgabedaten enthalten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen, überprüft, so gelten diese Ausgabedaten als gemäß dem vorliegenden Artikel überprüft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung