+Artikel 13 9

Artikel 13 9

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Überprüfung der Ausgabedaten, die angemessene Häufigkeit dieser Überprüfung und den entsprechenden Konformitätsnachweis. Diese Vorschriften müssen Bestimmungen über die Belege gemäß Artikel 10 Absatz 5 und die Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärdaten gemäß Artikel 10 Absatz 4 enthalten. Bei der Festlegung dieser Vorschriften trägt die Kommission objektiven Kriterien gebührend Rechnung, einschließlich der Art und des Umfangs des betreffenden Verkehrsdienstes, des relativen Risikos der Nichteinhaltung und der Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung