+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die Konformitätsbewertungsstelle muss von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und von Datenmittlern, die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und13 beantragen, unabhängig sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung