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Artikel 14 3(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten zuständige Personal dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten beeinträchtigen könnten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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