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Artikel 14 4

(4)   Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal führen die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und erforderlichen Fachkompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der bzw. die sich auf ihr Urteil oder das Ergebnis dieser Tätigkeiten auswirken könnte, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung