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+Artikel 15 4 |
Artikel 15 4(4) Sind in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen niedergelegt, so findet die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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