+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Bis zum 1. April 2027 gilt die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Bedingung nicht für Anbieter, die

a)

vor dem 31. Juli 2026 eine der unter Absatz 1 Buchstabe d genannten Technologien eingesetzt haben, ohne ein Verfahren der vorherigen Konsultation in Bezug auf diese Technologie abgeschlossen zu haben;

b)

vor dem 1. September 2026 ein Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d einleiten; und

c)

im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe d ordnungsgemäß mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

Die in dem Bericht nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii enthaltenen Daten werden schriftlich anhand eines Standardformulars bereitgestellt. Bis zum 1. November 2026 legt die Kommission Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Dabei kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii aufgeführten Datenkategorien in Unterkategorien zu unterteilen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung