+Artikel 4 Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

Artikel 4 Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

Artikel 4

Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

Bis zum 1. September 2026 und gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss, Leitlinien bereitzustellen, um die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung für bestehende und auch neue Technologien, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke eingesetzt wird, mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung