|
+Artikel 5 Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe |
Artikel 5 Wirksame gerichtliche RechtsbehelfeArtikel 5 Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG haben Nutzer das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verletzt wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|