+Artikel 5 Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe

Artikel 5 Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe

Artikel 5

Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG haben Nutzer das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verletzt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung