+Artikel 6 Aufsichtsbehörden

Artikel 6 Aufsichtsbehörden

Artikel 6

Aufsichtsbehörden

Die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden überwachen die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung im Rahmen ihrer in jenem Kapitel genannten Zuständigkeiten und Befugnisse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung