|
+Artikel 6 Aufsichtsbehörden |
Artikel 6 AufsichtsbehördenArtikel 6 Aufsichtsbehörden Die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden überwachen die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung im Rahmen ihrer in jenem Kapitel genannten Zuständigkeiten und Befugnisse. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|