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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Die Kommission führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken zusammen und berücksichtigt sie bei der Erstellung des Durchführungsberichts gemäß Artikel 9. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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