+Artikel 9 2
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Artikel 9 2
(2) Im Durchführungsbericht bewertet die Kommission insbesondere:
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a)
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die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie Buchstaben b, c und d,
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b)
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die Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahme, einschließlich einer Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken,
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c)
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Entwicklungen des technischen Fortschritts in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen und das Ausmaß, in dem derartige Entwicklungen die Genauigkeit verbessern und die Zahl und das Verhältnis der Fehler (falsch positive Ergebnisse) verringern.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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