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+Artikel 1 (1) |
Artikel 1 (1)Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a)
Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b)
Annullierung des Flugs,
c)
Verspätung des Flugs. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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