+Artikel 14 c)
|
Artikel 14 c)
mehr als 1 % der Nutzer oder vertrauenden Beteiligten in der Union oder mehr als 200 000 Nutzer oder vertrauende Beteiligte in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit eines Vertrauensdienstes betroffen;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|