+1.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das …
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1.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das …
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1.1.1.
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Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
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a)
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den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen;
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b)
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für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese ergänzen;
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c)
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die Ziele der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen darlegen;
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d)
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eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen enthalten;
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e)
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eine Verpflichtung enthalten, die für seine Umsetzung erforderlichen angemessenen Ressourcen bereitzustellen, einschließlich des erforderlichen Personals, der erforderlichen Finanzmittel sowie der Verfahren, Instrumente und Technologien;
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f)
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den einschlägigen Mitarbeitenden und interessierten externen Beteiligten mitgeteilt und von ihnen anerkannt werden;
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g)
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die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß Nummer 1.2 enthalten;
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h)
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die aufzubewahrenden Unterlagen und die Dauer ihrer Aufbewahrung aufführen;
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i)
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die themenspezifischen Konzepte aufführen;
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j)
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Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festlegen;
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k)
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das Datum der förmlichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtungen (im Folgenden „Leitungsorgane“) enthalten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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