+2.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die …
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2.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die …
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2.1.1.
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Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, und erhalten diesen Rahmen aufrecht. Die betreffenden Einrichtungen führen Risikobewertungen durch und dokumentieren diese; auf der Grundlage der Ergebnisse erstellen sie einen Risikobehandlungsplan, setzen diesen um und überwachen ihn. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Restrisiken werden von den Leitungsorganen oder – soweit anwendbar – von Personen akzeptiert, die für das Risikomanagement rechenschaftspflichtig und befugt sind, sofern die betreffenden Einrichtungen für eine angemessene Berichterstattung an die Leitungsorgane sorgen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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