+4.1.4. Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in …

4.1.4. Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in …

4.1.4.

Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und – soweit angemessen – aktualisiert. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die aus diesen Tests gezogenen Lehren in die Pläne einfließen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge