+4.2.5. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit angemessen – sicher, dass sich die …
|
4.2.5. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit angemessen – sicher, dass sich die …
|
4.2.5.
|
Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit angemessen – sicher, dass sich die Überwachung und Anpassung der Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Systeme und Personal, ordnungsgemäß auf die Anforderungen an die Sicherung und Redundanz stützen.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|