+6.5.2. Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 …
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6.5.2. Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 …
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6.5.2.
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Die betreffenden Einrichtungen
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a)
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legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest;
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b)
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führen Sicherheitsprüfungen nach einer dokumentierten Prüfmethode durch, die sich auf die Komponenten erstrecken, die im Rahmen einer Risikoanalyse als für den sicheren Betrieb relevant eingestuft wurden;
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c)
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dokumentieren die Art, den Umfang, den Zeitraum und die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der Bewertung der Kritikalität und der Risikominderungsmaßnahmen für jede Feststellung;
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d)
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wenden im Falle kritischer Feststellungen Risikominderungsmaßnahmen an.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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