+6.5.2. Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 …

6.5.2. Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 …

6.5.2.

Die betreffenden Einrichtungen

a)

legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest;

b)

führen Sicherheitsprüfungen nach einer dokumentierten Prüfmethode durch, die sich auf die Komponenten erstrecken, die im Rahmen einer Risikoanalyse als für den sicheren Betrieb relevant eingestuft wurden;

c)

dokumentieren die Art, den Umfang, den Zeitraum und die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der Bewertung der Kritikalität und der Risikominderungsmaßnahmen für jede Feststellung;

d)

wenden im Falle kritischer Feststellungen Risikominderungsmaßnahmen an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge