+6.7.2. Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Architektur des …

6.7.2. Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Architektur des …

6.7.2.

Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

die Architektur des Netzes verständlich und aktuell dokumentieren;

b)

Kontrollen festlegen und durchführen, um die internen Netzdomänen der betreffenden Einrichtungen vor unbefugtem Zugriff zu schützen;

c)

die Kontrollen so konfigurieren, dass Zugriffe und Netzkommunikation verhindert werden, wenn dies für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen nicht erforderlich ist;

d)

die Kontrollen für den Fernzugriff auf Netz- und Informationssysteme, einschließlich des Zugangs von Diensteanbietern, festlegen und durchführen;

e)

keine Systeme verwenden, die für die Verwaltung der Umsetzung der Sicherheitskonzepte für andere Zwecke verwendet werden;

f)

nicht benötigte Verbindungen und Dienste ausdrücklich verbieten oder deaktivieren;

g)

– soweit angemessen – den Zugang zu ihren Netz- und Informationssystemen ausschließlich mit von den betreffenden Einrichtungen genehmigten Geräten gewähren;

h)

Verbindungen von Diensteanbietern nur nach einem Genehmigungsantrag und für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Dauer von Wartungsarbeiten, zulassen;

i)

die Kommunikation zwischen verschiedenen Systemen nur über vertrauenswürdige Kanäle herstellen, die durch logische, kryptografische oder physikalische Trennung von anderen Kommunikationskanälen isoliert sind, und eine sichere Identifizierung ihrer Endpunkte und den Schutz der Kanaldaten vor Änderung oder Offenlegung ermöglichen;

j)

einen Durchführungsplan für den sicheren, angemessenen und schrittweisen vollständigen Übergang zur neuesten Generation der Kommunikationsprotokolle für die Netzwerkschicht annehmen und Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Übergangs festlegen;

k)

einen Durchführungsplan für die Einführung international vereinbarter und interoperabler moderner E-Mail-Kommunikationsnormen annehmen, um die E-Mail-Kommunikation zur Minderung von Schwachstellen im Zusammenhang mit E-Mail-Bedrohungen zu sichern, und Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Einführung festlegen;

l)

bewährte Verfahren für die Sicherheit des DNS sowie für die Sicherheit und Hygiene des Internet-Routings bei Verkehr, der aus dem Netz stammt und für das Netz bestimmt ist, anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge