+6.8.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und …
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6.8.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und …
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6.8.2.
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Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
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a)
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die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen;
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b)
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den Zugang zu einem Netz oder einer Zone auf der Grundlage einer Bewertung seiner/ihrer Sicherheitsanforderungen gewähren;
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c)
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Systeme, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit unverzichtbar sind, in gesicherten Zonen unterbringen;
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d)
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eine demilitarisierte Zone innerhalb ihrer Kommunikationsnetze aufbauen, um die Sicherheit der Kommunikation, die aus ihren Netzen stammt oder für ihr Netz bestimmt ist, zu gewährleisten;
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e)
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den Zugang zu und die Kommunikation zwischen und innerhalb von Zonen auf diejenigen beschränken, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit erforderlich sind;
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f)
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das spezielle Netz für die Verwaltung von Netz- und Informationssystemen vom operativen Netz der betreffenden Einrichtungen trennen;
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g)
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Netzverwaltungskanäle von anderem Netzverkehr trennen;
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h)
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die Produktionssysteme für die Dienste der betreffenden Einrichtungen von den Systemen trennen, die bei der Entwicklung und beim Testen, einschließlich der Sicherung, verwendet werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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