+6.8.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und …

6.8.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und …

6.8.2.

Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen;

b)

den Zugang zu einem Netz oder einer Zone auf der Grundlage einer Bewertung seiner/ihrer Sicherheitsanforderungen gewähren;

c)

Systeme, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit unverzichtbar sind, in gesicherten Zonen unterbringen;

d)

eine demilitarisierte Zone innerhalb ihrer Kommunikationsnetze aufbauen, um die Sicherheit der Kommunikation, die aus ihren Netzen stammt oder für ihr Netz bestimmt ist, zu gewährleisten;

e)

den Zugang zu und die Kommunikation zwischen und innerhalb von Zonen auf diejenigen beschränken, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit erforderlich sind;

f)

das spezielle Netz für die Verwaltung von Netz- und Informationssystemen vom operativen Netz der betreffenden Einrichtungen trennen;

g)

Netzverwaltungskanäle von anderem Netzverkehr trennen;

h)

die Produktionssysteme für die Dienste der betreffenden Einrichtungen von den Systemen trennen, die bei der Entwicklung und beim Testen, einschließlich der Sicherung, verwendet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge