+10.2.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass …

10.2.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass …

10.2.1.

Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und – soweit anwendbar – der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge