+10.2.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass …
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10.2.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass …
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10.2.1.
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Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und – soweit anwendbar – der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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