+11.1.2. Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen …

11.1.2. Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen …

11.1.2.

Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen

a)

für den Zugang von Personen, einschließlich Personal, Besuchern und externen Einrichtungen wie Anbietern und Diensteanbietern, gelten;

b)

für den Zugang von Netz- und Informationssystemen gelten;

c)

sicherstellen, dass der Zugang nur Nutzern gewährt wird, die angemessen authentifiziert wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge