+11.1.2. Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen …
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11.1.2. Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen …
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11.1.2.
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Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen
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a)
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für den Zugang von Personen, einschließlich Personal, Besuchern und externen Einrichtungen wie Anbietern und Diensteanbietern, gelten;
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b)
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für den Zugang von Netz- und Informationssystemen gelten;
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c)
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sicherstellen, dass der Zugang nur Nutzern gewährt wird, die angemessen authentifiziert wurden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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