+11.2.2. Die betreffenden Einrichtungen a) gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf …
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11.2.2. Die betreffenden Einrichtungen a) gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf …
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11.2.2.
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Die betreffenden Einrichtungen
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a)
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gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know), des Grundsatzes der Nutzungsnotwendigkeit (Need-to-use) und des Grundsatzes der Aufgabentrennung;
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b)
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stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte bei Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend geändert werden;
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c)
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stellen sicher, dass der Zugang zu Netz- und Informationssystemen von den einschlägigen Personen genehmigt wird;
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d)
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stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte dem Zugang bzw. Zugriff Dritter, wie Besucher, Anbieter und Diensteanbieter, angemessen Rechnung tragen, insbesondere durch Beschränkung der Zugangs- und Zugriffsrechte in Bezug auf Umfang und Dauer;
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e)
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führen ein Register der gewährten Zugangs- und Zugriffsrechte;
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f)
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protokollieren das Management von Zugangs- und Zugriffsrechten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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