+11.6.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) sicherstellen, dass die Stärke …

11.6.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) sicherstellen, dass die Stärke …

11.6.2.

Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

sicherstellen, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist;

b)

die Verwaltung geheimer Authentifizierungsinformationen und deren Zuweisung an die Nutzer durch ein Verfahren kontrollieren, das die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet, einschließlich Anweisungen an das Personal in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Authentifizierungsinformationen;

c)

die Änderung von Authentifizierungsdaten zu Beginn, sodann in vorab festgelegten Zeitabständen und immer dann verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass die Authentifizierungsdaten beeinträchtigt wurden;

d)

das Zurücksetzen der Authentifizierungsdaten und die Sperrung von Nutzern nach einer vorab festgelegten Anzahl erfolgloser Anmeldeversuche verlangen;

e)

inaktive Sitzungen nach einem im Voraus festgelegten Zeitraum der Inaktivität beenden und

f)

für den Zugriff auf privilegierte Konten oder Verwaltungskonten gesonderte Authentifizierungsdaten verlangen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge