+11.7.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch …
|
11.7.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch …
|
11.7.1.
|
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen im Einklang mit der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, authentifiziert werden.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|