+11.7.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch …

11.7.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch …

11.7.1.

Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer – soweit angemessen – durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen im Einklang mit der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, authentifiziert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge