+12.1.2. Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System von …

12.1.2. Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System von …

12.1.2.

Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

ein System von Klassifizierungsstufen für Anlagen und Werte festlegen;

b)

allen Anlagen und Werte eine Klassifizierungsstufe zuordnen, die auf Vertraulichkeits-, Integritäts-, Authentizitäts- und Verfügbarkeitsanforderungen beruht, um den entsprechend ihrer Sensibilität, ihrer Kritikalität, ihres Risikos und ihres Geschäftswerts erforderlichen Schutz anzugeben;

c)

die Verfügbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Anlagen und Werte an die in ihrem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs festgelegten Ziele für die Bereitstellung und Wiederherstellung anpassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge