+13.2.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) …

13.2.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) …

13.2.2.

Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen –

a)

Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen;

b)

Mindest- und Höchstkontrollwerte für physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds bestimmen;

c)

die Umgebungsparameter überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal Ereignisse melden, die außerhalb der in Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerte liegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge