+13.2.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) …
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13.2.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) …
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13.2.2.
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Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen –
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a)
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Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen;
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b)
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Mindest- und Höchstkontrollwerte für physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds bestimmen;
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c)
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die Umgebungsparameter überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal Ereignisse melden, die außerhalb der in Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerte liegen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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