+Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a) 

für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in ►M1  Euro ◄ oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

b) 

für Teilnehmer eines solchen Systems;

c) 

für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

— 
der Teilnahme an einem System oder

▼M1

Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

▼B

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung