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Artikel 1Artikel 1 Diese Richtlinie gilt
a)
für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in ►M1 Euro ◄ oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
b)
für Teilnehmer eines solchen Systems; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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