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+Artikel 5 (4) |
Artikel 5 (4)Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Sinne dieser Verordnung setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen
a)
des beteiligten Unternehmens;
b)
der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder
i)
mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder
ii)
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
iii)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
iv)
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
c)
der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
d)
der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c) genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
e)
der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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