+Artikel 6 1
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Artikel 6 1
(1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes Vorhaben oder Programm oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen Verordnungen durchgeführt wird. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt hierfür der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die von der Gemeinschaft unterstützten Vorhaben, Programme oder Maßnahmen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission für zweckdienlich hält, einschließlich der Kontrollen, die auf ihren Antrag mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats von dessen zuständigen Behörden an Ort und Stelle vorgenommen werden und an denen Bedienstete der Kommission teilnehmen können. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten hält drei Jahre lang nach Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Restbetrags alle Ausgabenbelege oder beglaubigten Abschriften davon zur Verfügung der Kommission.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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