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+ANHANG I |
ANHANG I
ANHANG I ENTFERNUNGSANORDNUNG (Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates) Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 (im Folgenden „Verordnung“) muss der Empfänger dieser Entfernungsanordnung terroristische Inhalte in allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt dieser Anordnung entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten sperren. Nach Artikel 6 der Verordnung speichern die Empfänger die entfernten oder gesperrten Inhalte und zugehörigen Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten oder auf Anordnung der zuständigen Behörden oder Gerichte für einen längeren Zeitraum. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung wird diese Entfernungsanordnung in einer der vom Empfänger angegebenen Sprachen übermittelt. ABSCHNITT A: Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde: …… Hinweis: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde sind in den Abschnitten E und F zu machen. Empfänger und ggf. gesetzlicher Vertreter: …… Kontaktstelle: …… Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist: …… Uhrzeit und Datum des Erlasses der Entfernungsanordnung: …… Referenznummer der Entfernungsanordnung: …… ABSCHNITT B: In allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung zu entfernender oder zu sperrender terroristischer Inhalt: Eine URL-Adresse und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung und die genaue Lokalisierung des gemeldeten terroristischen Inhalts ermöglichen: …… Gründe, das Material gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung als terroristischen Inhalt anzusehen Das Material (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Zusätzliche Informationen, nach denen das Material als terroristischer Inhalt angesehen wird: …… …… …… ABSCHNITT C: Unterrichtung des Inhalteanbieters Bitte beachten Sie, dass (bitte ankreuzen, falls zutreffend):
Wenn Vorstehendes nicht zutrifft, siehe Abschnitt G für Einzelheiten zu den Möglichkeiten, die Entfernungsanordnung im Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde nach nationalem Recht anzufechten (eine Kopie der Entfernungsanordnung muss dem Inhalteanbieter auf Anfrage übermittelt werden). ABSCHNITT D: Unterrichtung der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist Zutreffendes bitte ankreuzen:
ABSCHNITT E: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde Art (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde oder zu ihrem Vertreter, die/der die Genauigkeit und Richtigkeit der Entfernungsanordnung bescheinigt: Name der erlassenden zuständigen Behörde: …… Name ihres Vertreters und Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): …… Aktenzeichen: …… Anschrift: …… Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): …… Fax (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): …… E-Mail-Adresse… Datum… Dienststempel (falls vorhanden) und Unterschrift ( 3 ): …… ABSCHNITT F: Kontaktangaben für Folgemaßnahmen Kontaktangaben der erlassenden zuständigen Behörde zwecks einer Rückmeldung über den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung oder zur Klärung weiterer Fragen: …… Kontaktangaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist: …… ABSCHNITT G: Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung der Entfernungsanordnung: Zuständige Stelle bzw. zuständiges Gericht, vor der bzw. dem die Entfernungsanordnung angefochten werden kann: …… Frist für die Anfechtung der Entfernungsanordnung (Tage/Monate ab dem): …… Link zu den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften: …… 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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