AT 1 Tz 1
Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).
Erläuterung
CRD-Drittstaatenzweigstellen Da bei CRD-Drittstaatenzweigstellen kein Aufsichtsorgan vorhanden ist, haben diese Institute stattdessen in angemessener Form ihre Unternehmenszentralen einzubeziehen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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