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Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie – „CRD IV“, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024, „CRD VI“) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute vor, deren Umsetzung im Kreditwesengesetz erfolgt ist. Danach sind von den Instituten insbesondere angemessene Leitungs-, Steuerungsund Kontrollprozesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einzurichten. Ferner müssen sie über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die gewährleisten, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist (Interner Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit - „Internal Capital Adequacy Assessment Process“). Das Rundschreiben setzt den Rahmen für die proportionale Umsetzung der Anforderungen durch die Institute sowie die Intensität bei der Überwachung durch die Aufsicht.
Erläuterung
EBA-Leitlinien In den MaRisk sind folgende EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen:
- EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute (EBA/GL/2018/04)
- EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)
- EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02)
- EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)
- EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/05)
- EBA-Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung der Risiken, die sich aus potenziellen Zinsänderungen ergeben, sowie für die Beurteilung und Überwachung des Kreditspreadrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs der Institute (EBA/GL/2022/14)
- EBA-Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (EBA/GL/2025/01)
- EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04).
Abschnitte aus den oben genannten EBA-Leitlinien sind nur dann zusätzlich zu den Anforderungen nach den MaRisk zu beachten, wenn die MaRisk auf diese Abschnitte verweisen; soweit in diesen Abschnitten wiederum auf andere Abschnitte oder auf einen Anhang dieser EBA-Leitlinien verwiesen wird, können diese Verweise unbeachtet bleiben. Ansonsten gelten die genannten EBA-Leitlinien als vollständig - d. h. in dem Umfang, in dem die Bafin Compliance erklärt hat - in den MaRisk umgesetzt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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