+AT 2.2 Risiken
---+AT 2.2 Tz 1
---+AT 2.2 Tz 2
---+AT 2.2 Tz 3

AT 2.2 Risiken

AT 2.2 Risiken

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
AT 2.2 Tz 1

Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit muss sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts verschaffen (Gesamtrisikoprofil). Die Risiken sind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden. Grundsätzlich sind zumindest die folgenden Risikoarten als wesentlich einzustufen:

  • a) Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),
  • b) Marktpreisrisiken,
  • c) Liquiditätsrisiken und
  • d) operationelle Risiken.

Für die hier als grundsätzlich wesentlich aufgeführten Risikoarten kann eine gesondert dokumentierte Wesentlichkeitsanalyse entfallen. Mit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen. Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.

Als Wesentlichkeitsschwelle in der ökonomischen Perspektive wird ein Schwellenwert von 5 % bezogen auf das Risikodeckungspotenzial als angemessen anerkannt.

Erläuterung

Risikokonzentrationen
Neben Risikopositionen gegenüber Einzeladressen, die allein aufgrund ihrer Größe eine Risikokonzentration darstellen, können Risikokonzentrationen sowohl durch den Gleichlauf von Risikopositionen innerhalb einer Risikoart („Intra-Risikokonzentrationen“) als auch durch den Gleichlauf von Risikopositionen über verschiedene Risikoarten hinweg (durch gemeinsame Risikofaktoren oder durch Interaktionen verschiedener Risikofaktoren unterschiedlicher Risikoarten - „Inter-Risikokonzentrationen“) entstehen.

Informations- und Kommunikationstechnologierisiken
Informations- und Kommunikationstechnologierisiken (IKT-Risiken) sind ein Bestandteil der operationellen Risiken und in die Risikoinventur explizit einzubeziehen.

AT 2.2 Tz 2 Das Institut muss im Rahmen der Risikoinventur prüfen, welche Risiken die Vermögenslage (inklusive Kapitalausstattung), die Ertragslage oder die Liquiditätslage wesentlich beeinträchtigen können. Die Risikoinventur darf sich dabei nicht ausschließlich an den Auswirkungen in der Rechnungslegung sowie an formalrechtlichen Ausgestaltungen orientieren. Im Hinblick auf eine ganzheitliche Risikoinventur sind auch Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen zu betrachten (z. B. Risiken aus nicht konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften).
AT 2.2 Tz 3

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Rahmen der Risikoinventur, der Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (Risikotragfähigkeitskonzept, Risikosteuerungs- und –controllingprozesse, Prozesse im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation), der (Risiko-)Strategie und der Berichterstattung sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

Dabei sind verschiedene plausible Szenarien zugrunde zu legen, die im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Ein Abstellen allein auf Datenhistorien ist nicht ausreichend. Die Beurteilung hat sowohl unter kurz- und mittelfristiger Perspektive als auch über einen langen Zeithorizont zu geschehen.

Erläuterung

Berücksichtigung von ESG-Risiken
Als ESG-Risiken (ESG: Environmental, Social, Governance) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, die als Risikotreiber/-faktor wirken und somit auf die in Tz. 1 a) - d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten ausstrahlen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch