+AT 4.4.3 Tz 1

AT 4.4.3 Tz 1

Jedes Institut muss über eine funktionsfähige Interne Revision verfügen. Planung, Methoden und Qualität der Revision sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Internen Revision ein vollständiges und uneingeschränktes Informations- und Zugriffsrecht einzuräumen. Dies gilt auch bei der Begleitung wesentlicher Projekte. Dieses Recht ist jederzeit zu gewährleisten. Die Geschäftsleitung muss der Revision wesentliche Entscheidungen mitteilen. Bei sehr kleinen Instituten können die Aufgaben der Internen Revision dann von einem Geschäftsleiter übernommen werden, wenn eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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