+Artikel 12 (1)
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Artikel 12 (1)
Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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