+Artikel 16 Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
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Artikel 16 Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 (1)
Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.
Artikel 16 (2)
Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE