+Artikel 19 (2)

Artikel 19 (2)

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:

a) 

die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
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