+AT 9 Tz 6

AT 9 Tz 6

Das Institut muss bei wesentlichen Auslagerungen Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung zu gewährleisten. Für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung dieser Auslagerungen, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit verbunden sein können, muss das Institut etwaige Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit prüfen und verabschieden. Dies beinhaltet auch, soweit sinnvoll und möglich, die Festlegung entsprechender Ausstiegsstrategien. Die Handlungsoptionen sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen.

Erläuterung

Handlungsoptionen
Existieren keine Handlungsoptionen, ist zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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