|
+BTO 1.2 Tz 2 |
BTO 1.2 Tz 2Das Institut muss Bearbeitungsgrundsätze für die Prozesse im Kreditgeschäft formulieren, die, soweit erforderlich, in geeigneter Weise zu differenzieren sind (z. B. nach Kreditarten). Darüber hinaus sind die vom Institut akzeptierten Sicherheitenarten sowie die Verfahren zur Bewertung, Verwaltung und Verwertung dieser Sicherheiten festzulegen. Bei der Festlegung der Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten ist auf geeignete Bewertungsverfahren abzustellen. Die Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten sind regelmäßig, für kleine Institute mindestens alle zwei Jahre, zu überprüfen. Die Überprüfung eines Bewertungsverfahrens ist nicht erforderlich, soweit das Institut ein allgemein anerkanntes, normiertes Verfahren (welches z. B. im Einklang mit der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) steht) anwendet. ErläuterungKriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle Die Institute müssen sicherstellen, dass die fortgeschrittenen statistischen Modelle:
Bei der Verwendung dieser fortgeschrittenen statistischen Modelle sind die Institute für die Angemessenheit und Leistung der Modelle verantwortlich, während der Sachverständige für die anhand eines fortgeschrittenen statistischen Modells vorgenommene Bewertung verantwortlich bleibt. Die Institute müssen die Methodik, Eingabedaten und Annahmen der verwendeten Modelle kennen. Sie müssen sicherstellen, dass die Dokumentation der Modelle auf dem neuesten Stand ist. Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze sind auch für Fremdwährungsdarlehen zu formulieren, die den besonderen Risiken dieser Kreditart Rechnung tragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
|