+Artikel 2 Anwendung auf eine Gruppe

Artikel 2 Anwendung auf eine Gruppe

Artikel 2

Anwendung auf eine Gruppe

Findet diese Verordnung auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Anwendung, so gewährleistet das Mutterunternehmen, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppe verantwortlich zeichnet, dass die Leitlinie in allen Finanzunternehmen, die Teil der Gruppe sind, konsistent umgesetzt wird und für die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf allen relevanten Ebenen der Gruppe angemessen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung