+BTO 2.2.1 Tz 10
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BTO 2.2.1 Tz 10
Abhängig von Art, Umfang und Komplexität der getätigten Handelsgeschäfte muss das Institut durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Positionsverantwortung von Händlern jährlich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen an einen anderen Mitarbeiter übertragen wird. In diesem Zeitraum muss das Institut dafür Sorge zu tragen, dass kein Zugriff eines abwesenden Händlers auf die von ihm verantworteten Positionen erfolgt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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