+BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling
---+BTO 2.2.3 Tz 1
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BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling
BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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BTO 2.2.3 Tz 1
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Handelsgeschäfte einschließlich solcher Nebenabreden, die zu Positionen führen, sind unverzüglich im Risikocontrolling abzubilden.
Erläuterung
Abbildung im Risikocontrolling Die Möglichkeit, für die Zwecke des Risikocontrollings auf Daten des Rechnungswesens zuzugreifen, bleibt hierdurch bestehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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