+BT 2.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte
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BT 2.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte

BT 2.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
BT 2.1 Tz 1

Die Geschäftsleitung ist regelmäßig über Geschäftslage und Risikosituation zu informieren. Die Berichte müssen nachvollziehbar, aussagekräftig und auf vollständigen, genauen sowie aktuellen Daten basieren. Neben der Darstellung sind auch eine Beurteilung und – falls nötig – Handlungsvorschläge aufzunehmen. Eine zukunftsgerichtete Risikoeinschätzung ist ebenfalls erforderlich. Eine nachvollziehbare und aussagefähige Geschäfts- und Risikoberichterstattung setzt auch ein inhaltlich angemessenes Verhältnis zwischen quantitativen Informationen und qualitativer Beurteilung wesentlicher Positionen und Risiken voraus. Daten sind grundsätzlich zum Stichtag des Risikoberichts zu erheben und zu berichten.

Erläuterung

Risikoberichterstattung über Kreditspreadrisiken im Anlagebuch
Die Risikoberichterstattung über Kreditspreadrisiken kann – abhängig von der vom Institut gewählten Zuordnung – im Rahmen der Adressenausfallrisikoberichte, der Marktrisikoberichte oder als separater Risikobericht erfolgen.

BT 2.1 Tz 2 Risikoberichte müssen die Stresstest-Ergebnisse, deren Annahmen sowie Auswirkungen auf Risikosituation und Risikodeckungspotenzial enthalten. Auch Risikokonzentrationen sind gesondert darzustellen.
BT 2.1 Tz 3 Das Institut muss auch außerhalb des regelmäßigen Turnus anlassbezogene Risikoberichte erstellen können, wenn aktuelle Risiken oder Marktentwicklungen es erfordern.
BT 2.1 Tz 4 Die Berichte müssen so rechtzeitig erstellt werden, dass Risiken aktiv und zeitnah gesteuert werden können. Die Erstellungszeit richtet sich nach Art und Volatilität der Risiken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch