+HGB § 234

HGB § 234

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 2026-07-09 21:55:13 -Doknr: BJNR002190897BJNE022402360
  • DELAW -

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