+HGB - Vierter Unterabschnitt - Landesrecht
---+HGB § 262 (weggefallen)
---+HGB § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

HGB - Vierter Unterabschnitt - Landesrecht

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
HGB § 262 (weggefallen)

HGB § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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