+HGB § 342g Einzubeziehende Unternehmen
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HGB § 342g Einzubeziehende Unternehmen
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: - 1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; - 2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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